Isolierte Steuerberatung kann Sie schnell in turbulente Fahrwasser bringen. Wir steuern Sie gerne in sichere Gewässer!
Vermögens- und Unternehmensnachfolge beispielsweise ist ein Anreiz für Eltern, das eigene Lebenswerk über Generationen hinaus zu erhalten. Ein steuerlich wie auch persönlich brisantes Thema, das nicht ausgespart werden sollte, um zuletzt nicht unnötig Steuern zu bezahlen. Wie kann Ihr Vermögen übergeben werden unter der Prämisse, dass Ihre Familie finanziell abgesichert ist? Welche Lösung ist gleichzeitig gerecht und optimal, sodass alle Beteiligten abgeholt werden?
Betriebsprüfungen ebenso wie Einspruchsverfahren, Widersprüche, Anträge oder Gutachten.
Ihr Steuerbescheid muss geändert werden, es bedarf der verbindlichen Klärung einer steuerlichen Zweifelsfrage oder es wurde eine Betriebsprüfung angeordnet?!
Wir übernehmen gerne die Korrespondenz und halten Ihnen den Rücken frei!
Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist besondere Vorsicht geboten, da das Finanzamt besondere Auslesungen und Hochschätzungen vornimmt (Inventur, Geldverkehrsrechnungen, Kontrollmitteilungen). Nachträgliche Feststellungen, die zu einer abweichenden Steuerlast zu Gunsten des Finanzamts führen, sollten vermieden werden. Bei größeren Abweichungen erfolgt Meldung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) innerhalb des Finanzamts, die Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Planungssicherheit für Ihr Unternehmen, Sie und Ihre Familie
Wer behauptet unser Geschäftsfeld sei trocken, hat unseren Alltag nicht erlebt. Schließlich kennen wir unsere Mandanten so gut wie teilweise ihre besten Freunde nicht.
Durch dieses entgegengebrachte Vertrauen ist es uns möglich, Ihnen finanzielle Planungssicherheit in allen Lebenslagen zu geben! Wir erstellen Branchenanalysen, rechnen Ihren Gewinn hoch, reagieren mit Steueranpassungen und begleiten Sie bei Ihren Finanzierungsprojekten!
Als Teil eines Gesamtkonzepts.
Wir verstehen Buchhaltung als das Fundament Ihres Jahresabschlusses und Ihrer Finanzplanung. Aktuelle und steuerlich optimierte Erfassung Ihrer Geschäftsvorfälle, insbesondere angesichts der Internationalisierung durch grenzüberschreitende Sachverhalte, ist unser Anliegen!
Bezüglich Ihrer Lohnabrechnung haben wir stets ein Auge auf die sich stetig ändernden Vorschriften und schlagen Ihnen steuergünstige Abrechnungsmethoden vor.
Strafbefreiender Rücktritt von Steuerhinterziehung §371 AO
Sie befürchten die Aufdeckung (versehentlicher) Steuersünden, möchten wieder ruhig schlafen und den Sachverhalt klärend richtig stellen?!
Wir stehen Ihnen tatkräftig zur Seite, erklären Ihnen, was zu tun ist, ob und wann die Steuersünden verjähren und welche schritte für eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich sind.
Abgabenordnung stellt in § 371 AO Steuerpflichtigen Straffreiheit in Aussicht, wenn bisher nicht erklärte Einkünfte nachträglich deklariert und bezahlt werden.
Im Interesse einer wirksamen Selbstanzeige, sind jedoch einige Punkte zu beachten - andernfalls besteht keine Straffreiheit, wie aus prominenten Steuerprozessen bekannt ist.
Eine Selbstanzeige ist nicht strafbefreiend, wenn sie nicht freiwillig ist oder eine Entdeckung durch die Finanzbehörde bereits erfolgte.
Wenn Sie eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes bereits erreicht hat, kann eine Selbstanzeige nur noch teilweise helfen.
Der in Anspruch genommene Steuervorteil (die hinterzogenen Steuern) zuzüglich Zinsen müssen "innerhalb einer angemessenen Frist" auf das Konto des Finanzamts eingezahlt werden. Als angemessen gilt je nach Einzelfall eigentlich unmittelbar nach Selbstanzeige.
Die fehlenden Einkünfte sind "in vollem Umfang" nachzuerklären.