Seit dem 01.01.2019 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze Daten über die umsatzsteuerliche Registrierung ihrer Kunden sowie über deren Umsätze aufzeichnen, § 22f UStG.
Marktplatzbetreiber, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haften für die nicht entrichtete Steuer ihrer Kunden gemäß § 25e UStG. Das BMF hat Vordruckmuster „USt 1 TJ“ für die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung veröffentlicht und die Nichtbeanstandungsregelung erweitert.Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist laut Legaldefinition § 25e Abs. 5 UStG:(…) eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.Demnach betreffen die neuen Reglungen nicht nur die Betreiber großer Online-Plattformen, sondern auch vergleichbare Plattformen wie Instant-Messaging-Dienste, über die sich Mitglieder gegenseitig Waren anbieten können.
Den Betreiber treffen laut Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet insbesondere nachfolgende Aufzeichnungspflichten gemäß § 22f Abs 1 UStG:Namen und Anschrift des liefernden Unternehmers,Steuernummer und (soweit vorhanden) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung zur steuerlichen Erfassung nach §22f Abs 1 S 2 UStG,den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort undZeitpunkt und Höhe des Umsatzes.Punkte 1, 4 und 5 gelten entsprechend für Private, zusätzlich muss das Geburtsdatum erfasst werden.
Der Marktplatzbetreiber haftet verschuldensunabhängig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen, § 25e Abs 1 UStG.Haftungsfrei wird der Betreiber nur, wenn er eine gültige Bescheinigung gemäß § 22f UStG mit oben genannten Erfassungsdaten vorweisen kann und keine Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis hatte, dass den umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wird.
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