Ausschließlich Einzelkunden betreuende Trainer üben im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus!– Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – S 1 R 132/17 –Bislang war die Rentenversicherungspflichtigkeit von selbständigen Sportlern / Personal Trainern / Coaches durch Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Gesetz; Eine Abkehr von der Regel könnte durch das Urteil des SG Osnabrück gegeben sein, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist.Das SG Osnabrück vertritt die Auffassung, dass selbstständig tätige Personal Trainer, die ausschließlich Einzelkunden betreuen, eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit ausüben. Sie sind damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.Das Bundessozialgericht (BSG) verwies zur Abgrenzung der Tätigkeiten in einer Grundsatzentscheidung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt (Urteil vom 23.04.2015, Az. B 5 RE 23/14 R) .
Während Lehrer eher GENERELLES Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf INDIVIDUELLE Probleme des jeweils Ratsuchenden KONKRET helfend ein.Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z.B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren. Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.Der Urteilstext kann vollständig abgerufen werden unter:
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